Sportgericht muss drastisch strafen | 21.02.2014
Handball l Magdeburg (wse) In der 2. Handball-Nordliga der Männer hat es jüngst durch das unter Leitung von Burkhard Heimann (Magdeburg) stehenden Sportgericht ein Urteil gegeben, das sich mit einem Vergehen der wahrlich ungewöhnlichen und krassen Art befasste.
Im Januar gab es die Begegnung zwischen dem Diesdorfer SV und TuS Magdeburg II. Die ausgesprochen "trockene", weil auf große Sachlichkeit Wert legende Schiedsrichter-Stellungnahme zu einer im Spiel ausgesprochenen Disqualifikation liest sich folgendermaßen: "Diesdorfer SV Nr.4 Gromeier, Jan, in der 59:40 Spielminute beim Stand von 21:25. Der Spieler warf absichtlich den Schiedsrichter Haberland aus sieben Metern Entfernung mit voller Wucht den Ball an den Kopf und ließ sich danach von den ,Fans` feiern."
Weil Referee Haberland schnell reagierte und seinen Kopf noch etwas wenden konnte, wurde er nicht voll ins Gesicht getroffen. In erster "Instanz" wurde der betreffenden Spieler für diese äußerst grobe Entgleisung mit einer Sperre von sechs Spieltagen belegt. Die wirkt bis zum 8. März.
Die Spielkommission war der Meinung, dass dieses Vergehen noch stärker bestraft werden müsse. Sie stellte einen Antrag auf "Rechtsmittelausschöpfung" und der wurde durch das Sportgericht behandelt. Ergebnis: Zwei weitere Spieltage Sperre für den Diesdorfer Akteur.
----------- HVSA 24.02.14 --------------
Urteil 01 / 2014
Auf Antrag der Spielkommission nach Rechtsmittelausschöpfung wird nach mündlicher Beratung vom 16.02.2014 im schriftlichen Verfahren durch Burkhard Heimann, Magdeburg als Vorsitzenden Daniel Steller, Jamsen als Beisitzer Herbert Gülzow, Magdeburg als Beisitzer mit dem Urteil 01/2014 wie folgt entschieden:
1. Dem Antrag wird in Teilen statt gegeben
2. Der Sportfreund Jan Gromeier wird nach RO §18.1 RO für zwei Spiele gesperrt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gemeinschaft des Diesdorfer SV.
Sachverhalt
Der Spfr. Gromeier hat im Spiel Nr. 073 am 18.01.2014 einen Wurf absichtlich in Richtung des Kopfes vom Schiedsrichter Spfr. Haberland geführt. Nach seiner Aktion ließ er sich von seinen Fans feiern. Für diese Aktion wurde er nach Regel 8:10a mit Bericht disqualifiziert.
Die Spielkommission sperrt den Spfr. Gromeier nach §17 RO DHB/HVSA für 6 Spiele bis zum 08.03.2014.
Stellungnahme TUS Magdeburg: Das Spiel ging weiter mit Anwurf Diesdorf. Der Spieler mit der Nummer 4 bekam den Ball auf der Position Rückraum links prellte einmal, machte zwei Schritte und warf den Ball mit voller Wucht aus ca. 7 Metern Entfernung in Richtung des Schiedsrichters Haberland. Dieser konnte sich gerade noch seitlich drehen um den Ball nicht frontal abzubekommen. Danach klatschte der Spieler (Nr.:4) mit seinem auf der Bank befindlichen Spieler ab und wurde von denen und von den Zuschauern bejubelt.
Stellungnahme Schiedsrichter: Disqualif. Diesdorfer SV Nr.4 Gromeier, Jan in der 59:40 Spielminute beim Stand von 21:25 nach Regel 8:10 a . Der Spieler warf absichtlich den SR Haberland aus 7 Meter Entfernung mit voller Wucht den Ball an den Kopf und ließ sich danach von den " Fans" feiern.
Stellungnahme Spfr. Gromeier: Eine Stellungnahme liegt nicht vor. Wurde durch den Vors. des BSpG angeboten.
Entscheidungsgründe:
Die Tatsache das dieses Vergehen als eine Tätlichkeit zu sehen ist, steht außer Frage. Eine angemessene Bestrafung konnte durch die Spielkommission nicht realisiert werden.
Der Antrag an die Rechtskommission erfolgte durch die Staffelleiterin fristgemäß. Die Verlängerung der Sperre steht im unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wurf. Eine Erhöhung der Geldstrafe wird nicht zugestimmt.
Für die Reihe von Ausschreitungen lt. Bericht trägt die Mannschaft und der Spfr. Lüchow eine größere Verantwortung. Der Spfr. Lüchow hätte nach den ersten Aktionen eingreifen müssen um seine Spieler zu beruhigen. Die Rechtskommission sieht den größeren Anteil an der Eskalation beim Spfr. Lüchow. Hier wäre eine höhere Geldstrafe empfehlenswert.
Der Spfr. Gromeier ist nach Ablauf der Sperre am 08.03.14 für zwei weitere Spiele durch die Staffelleiterin zu sperren. Diese Sperre nimmt Bezug auf das Urteil 01/2014.
Rechtsbehelfsbelehrung
1. Gegen dieses Urteil steht das Recht der Berufung nach § 30/I (2 b) RO DHB/HVSA zu. Der Rechtsbehelf ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Urteils unter Beachtung der Formvorschriften in § 37/I RO DHB/HVSA an den Vorsitzenden des Verbandssportgerichts des Handballverbandes Sachsen-Anhalt, c/o GS HVSA Rosengrund 7, 39130 Magdeburg zu senden.
2. Gemäß § 59 Ziff. 1 RO/DHB trägt der unterliegende Verfahrensbeteiligte die gesamten Gebühren und Auslagen des Verfahrens. Die Auslagen der Verfahrensbeteiligten werden nicht erstattet.
Heimann Vorsitzender Sportgericht SBN
Gülzow Beisitzer
Steller Beisitzer
2. Nordliga News | volksstimme.de / hvsa.de